KKDIK (Türkische REACH) Verordnung und Voranmeldung (Pre-SIEF) Zeitraum
"Registrierung, Bewertung, Genehmigung und Beschränkung von Chemikalien (KKDIK- Türkische REACH)” wurde vom Ministerium für Umwelt und Urbanisierung der Türkei am 23. Juni 2017 im Amtsblatt Nr. 30105 veröffentlicht. KKDIK trat am 23. Dezember 2017 in Kraft. KKDIK wurde auf der Grundlage der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18.12.2006 erstellt und im Rahmen der Einhaltung der Gesetzgebung der Europäischen Union an die türkische Industrie angepasst.
Registrierung, Beschränkung und Genehmigung sind parallele Prozesse im Rahmen von KKDIK (Türkische REACH).
Die Registrierung im Rahmen von KKDIK (Türkische REACH) erfolgt in zwei Schritten: Voranmeldungsprozess und Registrierungsprozess. Die EU-REACH-Registrierung der Stoffe ist in der Türkei nicht anwendbar. Daher müssen diese Stoffe im Rahmen von KKDIK registriert werden.
Der KKDIK-Voranmeldungsprozess, der erste Schritt, wird in den Zeiträumen vom 23. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2020 durchgeführt. Nach Abschluss des Voranmeldungsprozesses am 31. Dezember 2020 wird der Registrierungsprozess beginnen.
Wir können wichtige Termine für diese Prozesse wie folgt zusammenfassen;
1 Dezember 2017 - 31. Dezember 2020: Voranmeldung wird für die Stoffe durchgeführt, die im Rahmen von KKDIK bewertet werden.
1 Januar 2021 - Danach: Der Registrierungsprozess wird für die Stoffe, die im Rahmen von KKDIK bewertet werden, beginnen. Es gibt jedoch wichtige Termine, die für diesen Zeitraum erwähnt werden müssen. Diese Daten und ihre Bedeutung lauten wie folgt:
- 1 Januar 2021 - 31. Dezember 2023: Der Registrierungsprozess wird für die Stoffe gestartet, die im Rahmen von KKDIK bewertet werden. Die vorregistrierten Stoffe können jedoch zwischen diesen Daten hergestellt oder importiert werden, während ihr Registrierungsprozess fortgesetzt wird.
- 1 Januar 2024 und danach: Die Stoffe, die im Rahmen von KKDIK fallen, können unter der Voraussetzung der Abschluss der Registrierung ab dem 01. Januar 2024 hergestellt oder importiert werden.
Beschränkungsbestimmungen traten am 23. Dezember 2017 in Kraft. Die anderen Bestimmungen werden schrittweise ab diesem Datum aktiviert. Außerdem werden alle Beschränkungsbestimmungen am 31. Dezember 2023 aktiv sein.
REGISTRIERUNGSPROZESS von KKDIK
Voranmeldung (Pre-SIEF) und Registrierung im Rahmen von KKDIK
Der Prozess, der auf REACH als Voranmeldungsprozess definiert ist, um sich auf den Registrierungsprozess vorzubereiten, wird in der KKDIK-Verordnung als Pre-Substance Information Exchange Forum (Pre-SIEF) bezeichnet.
Einige der relevanten Artikel für die Voranmeldung, die in der KKDIK-Verordnung als Pre-Substance Information Exchange Forum (Pre-SIEF) erwähnt werden, sind wie folgt festgelegt;
Übergangsbestimmungen
ÜBERGANGSARTIKEL 1- (1) Alle Registranten müssen bis zum 31.12.2020 ein Pre-SIEF mit den unten genannten Informationen über das Chemikalien-Registrierungssystem auf der Website des Ministeriums an das Ministerium senden: a) Stoffidentität gemäß Anhang-6; b) Rolle in der Lieferkette
Inkrafttreten ARTIKEL 66- (1) ç) Alle anderen Bestimmungen treten 6 Monate nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Wie in der KKDIK-Verordnung festgelegt, ist die Einreichung von Pre-SIEF (Voranmeldung) für chemische Stoffe mit Registrierungspflicht im Rahmen von KKDIK obligatorisch. Diese Verpflichtung tritt am 23. Dezember 2017 in Kraft. Die Frist für die Einreichung des Pre-SIEF zur Bewertung durch das Ministerium endet am 31. Dezember 2020.
Es besteht eine Voranmelde- / Registrierungspflicht für Stoffe, die in Form ihres eigenen Stoffes oder in einem Gemisch in einer Menge von 1 Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden.
Alle Akteure für KKDIK (Türkische REACH), die die Stoffe registrieren möchten, müssen ebenfalls bis zum 31.12.2020 ein Pre-SIEF einreichen, das folgende Informationen über das Umweltinformationssystem (oder das KKS-Tool) des Ministeriums enthält;
a) Stoffidentität gemäß Anhang-6;
b) Rolle in der Lieferkette
Stoffe, die von den Registrierungsbestimmungen unter KKDIK ausgenommen sind
Die Stoffe in den unten aufgeführten Gruppen sind die abstrakteste Form der von KKDIK von der Registrierung ausgenommenen Stoffe. Es sollte beachtet werden, dass es einige Details zu diesen Ausnahmen gibt.
Gruppen, die nicht in den folgenden Listen enthalten sind, müssen ihre Registrierungs- und Voranmeldepflichten gemäß KKDIK erfüllen, falls sie in einer Menge von 1 Tonne oder mehr importiert oder hergestellt werden.
Die Stoffe, die nicht im Geltungsbereich von KKDIK liegen: Da die Stoffe in dieser Gruppe nicht von KKDIK erfasst werden, haben sie keine Registrierungs- oder Voranmeldepflichten.
- Radioaktive Stoffe und Gemische, Stoffe unter zollamtlicher Überwachung in ihrer reinen Form oder in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis (vorausgesetzt, sie unterliegen keiner Behandlung oder Verarbeitung und befinden sich in vorübergehender Lagerung, einem Freizone oder einem Freilager mit dem Ziel der Wiederausfuhr oder im Transit), Nicht isolierte Zwischenprodukte, Abfälle (bewertet durch die Verordnung über die Abfall- und radioaktive Abfallwirtschaft), Stoffe und Gemische, die zu Verteidigungszwecken hergestellt oder importiert werden, Stoff in Form von Transport (per Schiene, Straße, Binnengewässer, See oder Luft).
Die Stoffe, die nicht im Registrierungsprozess von KKDIK erfasst sind: Die Stoffe in dieser Gruppe sind von den Registrierungs- und Voranmeldepflichten befreit, obwohl sie von der KKDIK-Verordnung erfasst werden.
- Lebensmittel und Futtermittel, Arzneimittel (sowohl für den menschlichen als auch für den tierischen Gebrauch), KKDIK ANHANG-4 Stoffe, KKDIK ANHANG-5 Stoffe, Stoffe (in ihrer reinen Form oder in Gemischen oder in Erzeugnissen), die bereits registriert wurden und die zurückgewonnen werden, Wieder eingeführter Stoff, der mit dem zuvor exportierten Stoff identisch ist, der bereits registriert wurde, Polymere.
Stoffe, die als registriert betrachtet werden: Die Wirkstoffe der folgenden Produktgruppen gelten als unter KKDIK registriert. Aus diesem Grund müssen sie nicht registriert werden.
- Wirkstoffe von Biozidprodukten, Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln
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