Alleinvertreter

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CHEMLEG Alleinvertreter Diensten

Die Umsetzung gemäß der geltenden Chemikaliengesetzgebung in der Türkei kann von Unternehmen durchgeführt werden, die sich innerhalb der Grenzen der Türkei befinden. Unternehmen, die nicht in der Türkei ansässig sind, können einen Alleinvertreter (Only Representative) ernennen, um die Verpflichtungen gemäß der entsprechenden Verordnung zu erfüllen, sofern die betreffende Verordnung eine Bestimmung für Alleinvertreter vorsieht. Kurz gesagt, natürliche Personen oder juristische Personen, die nicht in der Türkei ansässig sind (sowohl sie selbst als auch ihre Hauptgeschäftsstelle, Zweigstelle oder Vertreter), und ihre Produkte in die Türkei vermarkten, ernennen einen Alleinvertreter mit Sitz in der Türkei, um ihre relevanten verordnungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. CHEMLEG, als Beratungsunternehmen für die Einhaltung von Vorschriften, fungiert als " Alleinvertreter" für die von den türkischen Behörden erlassenen Verordnungen, wie z.B. KKDIK (Türkei REACH), Türkische Biozidprodukte-Verordnung und Türkische CLP-Verordnung, die das OR (Alleinvertreter)-Konzept haben.

CHEMLEG Alleinvertreter-Dienstleistungen:

CHEMLEG Alleinvertreter-Dienstleistung für die KKDIK (Türkei REACH) Verordnung:

  • Erfüllung der Importeurverpflichtungen nach KKDIK (Türkei REACH)
  • Durchführung der Vorregistrierung der Substanzen
  • Teilnahme am "Pre SIEF" als OR (Alleinvertreter)
  • Verfolgung von Vor-SIEF-Aktivitäten
  • Durchführung aller erforderlichen Kommunikationen innerhalb des Konsortiums für die betreffende Substanz
  • Erfüllung der Informationspflichten entlang der Lieferkette
  • Kommunikation mit Importeuren

CHEMLEG Alleinvertreter-Dienstleistung für die Türkische CLP-Verordnung:

  • C&L-Benachrichtigung der Substanzen
  • Verfolgung von Aktualisierungen der Stoffinformationen und Meldung dieser an das Ministerium

CHEMLEG Alleinvertreter-Dienstleistung für die Türkische Biozidprodukte-Verordnung:

  • Lizenzanträge für das in der Türkei zu vermarktende Produkt
  • Bereitstellung des Biozidprodukts auf dem Markt in voller Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften

 

Handeln als Alleinvertreter gemäß KKDIK (Türkei REACH) Verordnung: Die KKDIK-Verordnung Nr. 30105 legt Verantwortlichkeiten für die Parteien fest, hauptsächlich Produzenten und Importeure, die mit Chemikalien umgehen. Gemäß Artikel 9 der KKDIK-Verordnung können Unternehmen, die nicht in der Türkei ansässig sind und die die Substanz in ihrer eigenen Form, Mischung oder im Artikel exportieren, einen Alleinvertreter (OR) ernennen, um die Importeurverpflichtungen im Rahmen von KKDIK zu erfüllen. Der Alleinvertreter muss ausreichendes Wissen über die Substanz und die Verwendung der Substanz haben. Die Verpflichtungen der Importeure im Rahmen von KKDIK werden vom Alleinvertreter erfüllt, sofern das exportierende Unternehmen einen Alleinvertreter für eine Substanz ernannt hat, die in ihrer eigenen Form, Mischung oder im Artikel importiert wird. Der "Alleinvertreter" trägt die Verantwortung für die Bereitstellung der erforderlichen Bestimmungen für das Vorhandensein der relevanten chemischen Substanz in der Türkei gemäß KKDIK. In diesem Fall wird das importierende Unternehmen im Rahmen von KKDIK als "Downstream User" betrachtet. Das ausländische Unternehmen kann nur einen Alleinvertreter (OR) für dieselbe Substanz ernennen. Er kann jedoch unterschiedliche ORs für verschiedene Substanzen ernennen.

Handeln als Alleinvertreter gemäß Türkischer CLP-Verordnung: Die Türkische CLP-Verordnung Nr. 28848 besagt, dass die Substanzen, die zur gefährlichen Klassifizierung der Produkte beitragen, dem türkischen Ministerium für Umwelt und Urbanisierung (MoEU) gemeldet werden sollten. Dies wird als SEA (C&L)-Benachrichtigung bezeichnet. Auch jede Aktualisierung der Klassifizierungs- und Kennzeichnungsinformationen der Substanzen sollte dem MoEU gemeldet werden. Gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Türkischen CLP-Verordnung kann die SEA (C&L)-Benachrichtigung avon in der Türkei ansässigen Unternehmen durchgeführt werden. Gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Türkischen CLP-Verordnung können Unternehmen, die nicht in der Türkei ansässig sind, einen Alleinvertreter mit Sitz in der Türkei durch eine gegenseitige Vereinbarung ernennen, um die Verpflichtung im Rahmen der einschlägigen Verordnung zu erfüllen. In diesem Fall können Maßnahmen wie die Benachrichtigungspflicht durch den Alleinvertreter durchgeführt werden.

Handeln als Alleinvertreter gemäß Türkischer Biozidprodukte-Verordnung: Biozidprodukte, die in der Türkei vermarktet werden, müssen gemäß der Türkischen Biozidprodukte-Verordnung Nr. 27449 lizenziert werden. Die entsprechenden Umsetzungen können gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Türkischen BPR von einer natürlichen oder juristischen Person durchgeführt werden, die in der Türkei ansässig ist. Das Herstellerunternehmen selbst oder die Zentrale oder Zweigstelle muss in der Türkei ansässig sein, um die Lizenzimplementierung und andere Anträge durchzuführen, wenn dies erforderlich ist. Unternehmen, die diese Bedingung nicht erfüllen können, können gemäß Artikel 6 Absatz 2 im Rahmen der Türkischen Biozidprodukte-Verordnung einen Alleinvertreter ernennen. Die Herstellerunternehmen können die Bestimmungen der Türkischen BPR durch den Alleinvertreter (OR) durchführen.

 

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