Was sollte für Biozidprodukte, die in der Türkei vermarktet werden, getan werden?

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Was sollte für Biozidprodukte, die in der Türkei vermarktet werden, getan werden?

Was sollte für Biozidprodukte, die in der Türkei vermarktet werden, getan werden?

11.02.2018

Wie bekannt ist, sollten die Unternehmen die relevanten Anforderungen der "Türkischen Verordnung über Biozidprodukte" erfüllen, bevor sie die Biozidprodukte, die auf dem türkischen Markt sein werden, in die Türkei exportieren.

Die Anwendungen des Prozesses wurden bis zum 01. Januar 2018 auf 2 Arten durchgeführt. Vor dem 1. Januar 2018 könnten die Anforderungen zusammengefasst werden, wie zum Beispiel für einige Biozidprodukttypen eine Lizenz erforderlich war und einige BP-Typen einer Bestandsbenachrichtigung unterliegen und vom Ministerium genehmigt werden sollten.

Vor dem 01. Januar 2018 konnten die Biozidprodukttypen 7, 8, 9, 10, 11, 12, 21, 22 und 23 trotzdem der Bestandsbenachrichtigung unterzogen werden, während die anderen Biozidprodukttypen lizenziert werden mussten. Gemäß der konsolidierten Biozidproduktverordnung Nr. 28939 vom 12. März 2014 lief die Bestandsbenachrichtigungsfrist für die Biozidprodukttypen 7, 8, 9, 10, 11, 12, 21, 22 und 23 jedoch am 31. Dezember 2017 ab.

Ab dem 01. Januar 2018 sollten Unternehmen für Biozidprodukte folgendes tun;

Alle Biozidprodukttypen, die zum ersten Mal auf dem türkischen Markt sein werden, müssen ab dem 01. Januar 2018 lizenziert sein, bevor sie in die Türkei exportiert werden.

Für Biozidprodukttypen 7, 8, 9, 10, 11, 12, 21, 22 und 23: Es gibt Übergangszeiträume für diese Arten von Biozidprodukten, die sich vor dem 01. Januar 2018 auf der Bestandsliste befinden oder bis zum 01. Januar 2018 der Bestandsbenachrichtigung unterzogen wurden, um auf dem türkischen Markt zu sein. Diese Biozidprodukttypen können unter der Bedingung, dass zwischen dem 01. Januar 2018 und dem 01. Januar 2019 die vorläufige Anwendung, der erste Schritt des Lizenzierungsprozesses, durchgeführt wird, ab dem 01. Januar 2020 auf dem Markt zu finden sein.

Ab dem 01. Januar 2018 sind die Anforderungen, die für die Lizenzierung von Biozidprodukten vor dem Verkauf auf dem türkischen Markt erfüllt werden müssen, wie folgt zusammengefasst:

  • Ernennung eines Alleinvertreters (für Unternehmen, die nicht in der Türkei ansässig sind),
  • Zusammenstellung der vorläufigen Antragsdatei,
  • Hochladen der vorläufigen Antragsdatei und relevanter Informationen in das Online-Biozidprodukt-Nachverfolgungssystem des Ministeriums,
  • Bewertung der vorläufigen Antragsdatei durch die zuständige Behörde,
  • Genehmigung des vorläufigen Antrags,
  • Überprüfung der Übereinstimmung der Analyse- und Testmethoden mit den obligatorischen Methoden,
  • Suche nach einem akkreditierten Labor, das die vom Ministerium angeforderten chemischen Analysen, physikalischen und Wirksamkeitstests durchführt,
  • Versendung der Proben des Biozidprodukts,
  • Versiegelung der Proben beim Zoll,
  • Versendung der versiegelten Proben an das Labor,
  • Durchführung chemischer Analysen, physikalischer Tests und Wirksamkeitstests, die vom Ministerium angefordert werden, im autorisierten Labor,
  • Überwachung der Analyse, Durchführung von korrekten Interventionen bei Bedarf,
  • Zusammenstellung der Biozidproduktlizenzdatei nach Abschluss der Analysen und Wirksamkeitstests, die in der Biozidproduktlizenzdatei enthalten sein müssen,
  • Hochladen der Biozidproduktlizenzdatei in das Biozidprodukt-Nachverfolgungssystem,
  • Bewertung des Lizenzantrags durch die zuständige Behörde,
  • Genehmigung des Antrags auf Lizenzdatei,
  • Erhalt der vorläufigen Lizenz des Biozidprodukts.

 

Nach Abschluss der oben genannten Prozesse kann das Biozidprodukt mit vorläufiger Lizenz in die Türkei exportiert werden, um auf dem Markt erhältlich zu sein. Das Biozidprodukt, das die vorläufige Lizenz erhalten hat, kann nach Abschluss der Berichte über Langzeitstabilitätstests und der Durchführung des entsprechenden Antrags beim Ministerium eine dauerhafte Lizenz erhalten.

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