Verordnung gemäß KKDIK: Wichtiger Vor-SIEF und Beschränkungsprozess

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Verordnung gemäß KKDIK: Wichtiger Vor-SIEF und Beschränkungsprozess

Verordnung gemäß KKDIK: Wichtiger Vor-SIEF und Beschränkungsprozess

06.02.2018

Die "Verordnung über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien", die eine Anpassung der europäischen REACH-Verordnung ist, wurde am 23.06.2017 vom Ministerium für Umwelt und Urbanisierung der Republik Türkei veröffentlicht.

Die Verordnung ist mit einigen neuen Bestimmungen in Kraft getreten, darunter Genehmigungs-, Bewertungs- und Registrierungsprozesse. Darüber hinaus hat die KKDIK-Verordnung einige bestehende Vorschriften der Vergangenheit aufgehoben und ihren Anwendungsbereich mit zusätzlichen Bedingungen erweitert.

Die einzige Bestimmung, die am Tag des Inkrafttretens der KKDIK-Verordnung in Kraft trat, ist die Aufhebung der Verordnung über das Inventar und die Kontrolle von Chemikalien mit der Nummer 27092. Einige Bestimmungen traten jedoch am 23.12.2017 in Kraft. Die Bestimmungen der Verordnung werden schrittweise bis zum 31.12.2023 in Kraft treten.

Artikel 66 – Gemäß (1) ç) trat der Vor-Voranmeldungsprozess am 23.12.2017 in Kraft. Dieser Prozess, der in der REACH-Verordnung als Vor-Substanzinformationsaustauschforum (Vor-SIEF) bezeichnet wird und als Vorbereitungsstufe vor dem Registrierungsprozess angesehen werden kann, wird in der KKDIK-Verordnung als Vor-SIEF bezeichnet. Diejenigen, die die Vor-SIEF-Benachrichtigung durchführen werden, sind potenzielle Registrierende des Stoffinformationsaustauschforums.

Der Vor-Voranmeldeprozess (Vor-SIEF) umfasst den Zeitraum vom 23.12.2017 bis zum 31.12.2020.

Es besteht eine Verpflichtung zur Voranmeldung/Registrierung für Stoffe, die in Mengen von einem Ton oder mehr pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden, entweder allein oder in Gemischen.

Alle Akteure, die sich gemäß KKDIK registrieren möchten, müssen die Vor-SIEF bis zum 31.12.2020 über das Chemikalienregistriersystem auf der Website des Ministeriums einreichen. Ein weiteres wichtiges Thema, das am selben Tag in Kraft trat, sind die beschränkten Stoff-/Chemikaliengruppen, die in den "Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse (Anhang 17)" definiert sind. Mit Inkrafttreten der Verordnung wurde die Verordnung über die Beschränkung und das Verbot gefährlicher Stoffe und Gemische mit der Nummer 27092 aufgehoben. Der Inhalt der Verordnung mit der Nummer 27092 enthielt nur 20 Stoffe/Gruppen. Achtzehn der 20 Einträge wurden direkt in den Anwendungsbereich von KKDIK-Anhang 17 aufgenommen. Da es zusätzliche Einträge in den KKDIK-Anhang 17 im Vergleich zur alten Beschränkungsverordnung gibt, müssen Importeure, Hersteller oder nachgelagerte Benutzer sofort handeln.

Im KKDIK-Anhang 17 gibt es 66 Eintragszeilen, aber die Zeilen 33, 39, 42 und 44 sind nicht im KKDIK-Anhang 17 enthalten.

Die tatsächliche Anzahl der Zeilen beträgt 62. Darüber hinaus gibt es 10 Unteranlagen zum KKDIK-Anhang 17, die Beschränkungen basierend auf Klassifizierung und Chemikaliengruppen detaillieren. Die Verwendung einiger Chemikalien in Beschränkungslisten ist entweder für sich allein, in Gemischen oder in Erzeugnissen verboten oder ihre Verwendung ist nur bei bestimmten Konzentrationen und unter Ausschluss bestimmter Industriebereiche gestattet. Da der KKDIK-Anhang 17 mit Stoffen und Stoffgruppen entweder für sich allein, in Gemischen oder in Erzeugnissen zusammenhängt, betrifft er nicht nur Hersteller und Importeure, sondern auch die gesamte chemische Industrie. Einträge in Anhang 17 werden auf drei verschiedene Arten gefunden: über EC- und CAS-Nummern, Chemikaliengruppennamen oder klassifizierungsbasiert. Sie können die kritischen Umsetzungsdaten von Einträgen und einige Beispiele für Anhang 17 unten finden; Die KKDIK-Anhang 17-Liste tritt an fünf verschiedenen Daten in Kraft.

Sie können die Eintragsnummern von 38 Stoffen/Chemikaliengruppen, die am 23.12.2017 in Kraft traten, unten sehen;

1- 27 (einschließlich), 43, 46b, 47(2,3,5,6, und .7 Absätze), 50, 51a, 51b, 51c,52a, 52b, 52c, 56, 59, 61, 63,64

2- 20 Eintragsnummern für Stoffe/Chemikaliengruppen, die am 31.12.2018 in Kraft traten; 28,29,30,31,32,34,35,36,37,38,40,41,45,48,49,54,55,57,58,60

3- 20 Eintragsnummer für Stoffe/Chemikaliengruppen, die am 31.12.2019 in Kraft traten;

Eintragsnummer 62

4- 3 Eintragsnummern für Stoffe/Chemikaliengruppen, die am 31.12.2021 in Kraft traten; 46a, 47. Nur Absatz 1 und 4 des Eintrags und 65

5- 1 Eintragsnummer für Stoffe/Chemikaliengruppen, die am 31.12.2022 in Kraft traten

Eintragsnummer 66

Beispielhafte Anhang 17-Einträge;

Chloräthylen (Vinylchlorid) - Chloräthylen darf nicht als Treibmittel in Aerosolen verwendet werden.

Aerosolsprays, die diesen Stoff als Treibmittel enthalten, dürfen nicht in den Handel gebracht werden. Toluol - Toluol darf nicht in Klebstoffen und Sprayfarben verwendet werden, die für den Einzelhandelsverkauf geplant sind, weder als Stoff noch in Gemischen in Konzentrationen von 0,1 Gew.-% oder mehr oder in den Handel gebracht werden.

 

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