Gesetzgebungen im Zusammenhang mit der türkischen Biozidprodukteverordnung
05.09.2017
Damit Biozidprodukte in der Türkei zum Verkauf angeboten werden dürfen, ist die "Türkische Biozidprodukteverordnung Nr. 27449 (4. Duplikat)" anwendbar. Andere mit dieser Verordnung zusammenhängende Gesetzgebungen sind wie folgt zusammengefasst:
- "Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Bereitstellung von Biozidprodukten auf dem Markt", veröffentlicht am 16. Februar 1998,
- "Verordnung über Biozidprodukte" Nr. 27449 (4. Duplikat) veröffentlicht vom Ministerium für Gesundheit der Republik Türkei, Institut für öffentliche Gesundheit der Türkei, am 31. Dezember 2009,
- "Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Bereitstellung auf dem Markt und zur Verwendung von Biozidprodukten", veröffentlicht am 22. Mai 2012,
- "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von Biozidprodukten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen wurden", veröffentlicht am 18. April 2013,
- Verordnung Nr. 28848 "Klassifizierung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen", herausgegeben vom Ministerium für Umwelt und Stadtplanung der Republik Türkei am 11. Dezember 2013,
- In Übereinstimmung mit der Überarbeitung der "Konsolidierten Verordnung über Biozidprodukte" Nr. 28939, veröffentlicht vom Ministerium für Gesundheit der Republik Türkei, Institut für öffentliche Gesundheit der Türkei, am 12. März 2014,
- "Verordnung über Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Stoffe und Gemische" Nr. 29204, herausgegeben vom Ministerium für Umwelt und Stadtplanung der Republik Türkei am 13. Dezember 2014,
- "Kommuniqué über Arbeitsverfahren und Grundsätze der Biozidproduktanalyse-Labors", veröffentlicht vom Ministerium für Gesundheit, Präsidentschaft des Instituts für öffentliche Gesundheit der Türkei, Abteilung für Umweltgesundheit, mit Nummer 5102 vom 22. Juni 2015.
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