Gefahrensymbole
Was sind Gefahrensymbole?
Laut dem "Leitfaden zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß der SEA-Verordnung" sind Gefahrensymbole grafische Formen, die ein Symbol oder andere grafische Elemente wie einen Rahmen, ein Hintergrundmuster oder eine Farbe enthalten und dazu dienen, spezifische Informationen zu bestimmten Gefahren zu übermitteln. Gefahrensymbole werden verwendet, um Benutzer in Situationen zu leiten, in denen bestimmte Gefahren auftreten können, wie zum Beispiel bei der Verwendung oder Lagerung von Stoffen und Gemischen. Das Verständnis und die korrekte Anwendung dieser Symbole sind entscheidend für die chemische Sicherheit.
Bedeutungen der Gefahrensymbole
Im Anhang 5 der SEA-Verordnung sind die Gefahrensymbole in vier Hauptkategorien unterteilt:
1. Physikalische Gefahren
Physikalische Gefahren | |
Symbol: Explodierende Bombe | |
Gefahrensymbol | Gefahrenklasse und Kategorie |
Anhang 1, Titel 2.1: Instabile Explosivstoffe Anhang 1, Titel 2.1.2.2: Explosivstoffe, Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 Anhang 1, Titel 2.8: Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen A, B Anhang 1, Titel 2.15: Organische Peroxide, Typen A, B |
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Symbol: Flamme | |
Gefahrensymbol | Gefahrenklasse und Kategorie |
Anhang 1, Titel 2.2: Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 Anhang 1, Titel 2.3: Aerosole, Gefahrenkategorien 1, 2 Anhang 1, Titel 2.6: Entzündbare Flüssigkeiten, Gefahrenkategorien 1, 2, 3 Anhang 1, Titel 2.7: Entzündbare Feststoffe, Gefahrenkategorien 1, 2 Anhang 1, Titel 2.8: Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen B, C, D, E, F Anhang 1, Titel 2.9: Pyrophore Flüssigkeiten, Gefahrenkategorie 1 Anhang 1, Titel 2.10: Pyrophore Feststoffe, Gefahrenkategorie 1 Anhang 1, Titel 2.11: Selbstentzündliche Stoffe und Gemische, Gefahrenkategorien 1, 2 Anhang 1, Titel 2.12: Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase freisetzen, Gefahrenkategorien 1, 2, 3 Anhang 1, Titel 2.15: Organische Peroxide, Typen B, C, D, E, F |
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Symbol: Flamme über einem Kreis | |
Gefahrensymbol | Gefahrenklasse und Kategorie |
Anhang 1, Titel 2.4: Oxidierende Gase, Gefahrenkategorie 1 Anhang 1, Titel 2.13: Oxidierende Flüssigkeiten, Gefahrenkategorien 1, 2, 3 Anhang 1, Titel 2.14: Oxidierende Feststoffe, Gefahrenkategorien 1, 2, 3 |
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Symbol: Gasflasche | |
Gefahrensymbol | Gefahrenklasse und Kategorie |
Anhang 1, Titel 2.5: Druckgase; Verflüssigte Gase; Tiefkalt verflüssigte Gase; Gelöste Gase | |
Symbol: Ätzwirkung | |
Gefahrensymbol | Gefahrenklasse und Kategorie |
Anhang 1, Titel 2.16: Korrosiv für Metalle, Gefahrenkategorie 1 | |
Klassen und Kategorien physikalischer Gefahren, die kein Gefahrensymbol erfordern | |
Anhang 1, Titel 2.1: Explosivstoffe, Klasse 1.5 Anhang 1, Titel 2.1: Explosivstoffe, Klasse 1.6 Anhang 1, Titel 2.2: Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 2 Anhang 1, Titel 2.3: Aerosole, Gefahrenkategorie 3 Anhang 1, Titel 2.8: Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ G Anhang 1, Titel 2.15: Organische Peroxide, Typ G |
2. Gesundheitsgefahren
Gesundheitsgefahren |
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Symbol: Totenkopf mit gekreuzten Knochen |
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Gefahrensymbol |
Gefahrenklasse und Kategorie |
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Anhang 1, Titel 3.1: Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Gefahrenkategorien 1, 2, 3 |
Symbol: Ätzwirkung |
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Gefahrensymbol |
Gefahrenklasse und Kategorie |
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Anhang 1, Titel 3.2: Hautverätzung, Gefahrenkategorie 1 und Unterkategorien 1A, 1B, 1C |
Symbol: Ausrufezeichen |
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Gefahrensymbol |
Gefahrenklasse und Kategorie |
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Anhang 1, Titel 3.1: Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Gefahrenkategorie 4 |
Symbol: Gesundheitsgefahr |
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Gefahrensymbol |
Gefahrenklasse und Kategorie |
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Anhang 1, Titel 3.4: Atemwegssensibilisierung, Gefahrenkategorien 1, 1A, 1B |
Gesundheitsgefahrkategorien, die kein Gefahrensymbol erfordern |
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Anhang 1, Titel 3.7: Reproduktionstoxizität, Auswirkungen auf oder durch die Laktation, zusätzliche Gefahrenkategorie |
3. Umweltgefahren
Umweltgefahren |
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Gefahrensymbol |
Gefahrenklasse und Kategorie |
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Anhang 1, Titel 4.1: Gefährlich für die aquatische Umwelt |
Umweltgefahrklassen und -kategorien, die kein Gefahrensymbol erfordern |
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Anhang 1, Titel 4.1: Gefährlich für die aquatische Umwelt – Langzeit-Gefahrenkategorien: Chronisch 3, Chronisch 4 |
4. Zusätzliche Gefahren
Zusätzliche Gefahren |
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Gefahrensymbol |
Gefahrenklasse und Kategorie |
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Anhang 1, Titel 5.1: Gefährlich für die Ozonschicht, Gefahrenkategorie 1 |
Wie verwendet man Gefahrensymbole
Gefahrenpiktogramme werden in einem Format verwendet, das den im türkischen SEA-Reglement festgelegten Standards entspricht. Jedes dieser Piktogramme enthält Symbole, die eine spezifische Art von Gefahr darstellen.
Gefahrenpiktogramme erscheinen auf den Verpackungen von Stoffen oder Gemischen. Bei der Verwendung dieser Piktogramme ist es entscheidend, sicherzustellen, dass sie mit der Gefahrenklassifizierung des Stoffes oder Gemisches übereinstimmen.
Laut dem Kennzeichnungs- und Verpackungsleitfaden für das SEA-Reglement sollten die folgenden Punkte berücksichtigt werden, um die korrekte Platzierung der Gefahrenpiktogramme zu gewährleisten:
- Die Farbe und Gestaltung des Etiketts sollte so gestaltet sein, dass die klare Sichtbarkeit des Gefahrensymbols und seines Hintergrunds nicht beeinträchtigt wird.
- Gefahrenpiktogramme sollten in Form eines auf der Spitze stehenden Quadrats mit einem roten Rand und einem weißen Hintergrund platziert werden. Das Symbol selbst muss schwarz sein.
- Jedes Gefahrensymbol sollte mindestens ein Fünftel der Mindestoberfläche des Etiketts abdecken. Es ist jedoch zu beachten, dass die Mindestfläche nicht weniger als 1 cm² betragen darf.
- Für Stoffe und Gemische, die für mehrere Gefahren klassifiziert sind, kann es notwendig sein, mehr als ein Gefahrensymbol auf dem Etikett zu verwenden. In solchen Fällen sollte geprüft werden, ob die in Artikel 28 des SEA festgelegten Priorisierungsregeln angewendet wurden. In der Regel werden die Gefahrenpiktogramme, die die schwerwiegendste Gefahrenkategorie für jede Gefahrenklasse widerspiegeln, dem Etikett hinzugefügt, jedoch gilt diese Bedingung im Falle einer Substanz mit sowohl harmonisierter als auch nicht harmonisierter Klassifizierung (siehe SEA-Artikel 28(2)).
Für weitere Informationen zu Gefahrenpiktogrammen können Sie uns kontaktieren, und wir können Ihnen Unterstützung bei den Kennzeichnungs- und Verpackungsprozessen für Ihre Produkte anbieten.