Richtlinie über Vor-Ort-Produktionssysteme veröffentlicht
Über die veröffentlichte Richtlinie
Um die Anforderungen für die Zulassung von freien Radikalen, Chlordioxid und Ozon, die unter der Biozidprodukte-Verordnung bewertet werden, festzulegen, wurden zuvor die folgenden Richtlinien veröffentlicht:
- Grundanforderungen für die Zulassung von Desinfektionssystemen unter Verwendung von vor Ort erzeugtem Ozon mit einem Gerät, datiert 07.05.2021, Nummer E-19020089-020-2138
- Grundanforderungen für die Zulassung von vor Ort aus Vorläufermaterialien erzeugtem Gas-Chlordioxid, datiert 25.05.2021, Nummer E-19020089-020-2218
- Grundanforderungen für die Zulassung von vor Ort aus Umgebungsluft oder Wasser erzeugten freien Radikalen, datiert 25.05.2021, Nummer E-19020089-020-2219.
Von der Europäischen Kommission zu diesem Thema veröffentlichte Leitliniendokumente wurden überprüft und auf Grundlage dieser Dokumente wurde die Richtlinie über Vor-Ort-Produktionssysteme erstellt.
Die Richtlinien vom 07.05.2021, Nummer E-19020089-020-2138, vom 25.05.2021, Nummer E-19020089-020-2218, und vom 25.05.2021, Nummer E-19020089-020-2219 wurden aufgehoben. Die Zulassung von Produkten, die auf dem Prinzip der vor Ort erzeugten und verwendeten Wirkstoffe und/oder Biozidprodukte basieren, wird gemäß der Richtlinie über Vor-Ort-Produktionssysteme durchgeführt, gemäß der Richtlinie vom 01.02.2022, Nummer E-19020089-020-495.
Die Zulassung von Produkten, die auf dem Prinzip der vor Ort erzeugten und verwendeten Wirkstoffe wie freie Radikale, Ozon usw. und/oder Biozidprodukte basieren, wird gemäß der Richtlinie über Vor-Ort-Produktionssysteme durchgeführt.