Betreffend die Registrierung von Wirkstoffen in Biozidprodukten

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Betreffend die Registrierung von Wirkstoffen in Biozidprodukten

Betreffend die Registrierung von Wirkstoffen in Biozidprodukten

30.11.2021

Über die Genehmigung der zuständigen Behörde

Gemäß den Artikeln 17 und 29 der Biozidprodukte-Verordnung ist die Generaldirektion für öffentliche Gesundheit des Gesundheitsministeriums, Abteilung für Umweltgesundheit, befugt und verantwortlich für die Bewertung der in Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffe und die Entscheidung über deren Genehmigung oder Nicht-Genehmigung für die Verwendung in Biozidprodukten. Bis vor kurzem wurden jedoch keine Anträge auf Registrierung von Wirkstoffen eingereicht, und daher wurden in dieser Hinsicht keine Arbeiten durchgeführt. Stattdessen wurden die von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlichten Listen verfolgt, die die auf dem Markt der Europäischen Union (EU) zugelassenen Wirkstoffe enthalten.

Da Anträge auf Registrierung chemischer und biologischer Wirkstoffe bei der Generaldirektion für öffentliche Gesundheit des Gesundheitsministeriums, Abteilung für Umweltgesundheit, eingereicht wurden, wurde eine offizielle Genehmigung veröffentlicht, um diese Anträge zu bewerten und über die Genehmigung oder Nicht-Genehmigung ihrer Verwendung in Biozidprodukten zu entscheiden.

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