Aktualisierung der Anweisungen bezüglich der Analysen von Biozidprodukten und autorisierten Laboratorien (16.08.2021)

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Aktualisierung der Anweisungen bezüglich der Analysen von Biozidprodukten und autorisierten Laboratorien (16.08.2021)

Aktualisierung der Anweisungen bezüglich der Analysen von Biozidprodukten und autorisierten Laboratorien (16.08.2021)

19.08.2021

Über die Aktualisierung vom 16.08.2021

Die Anweisungen bezüglich der Analysen von Biozidprodukten und autorisierten Laboratorien wurden mit der Genehmigung vom 16.08.2021 und der Nummer E-19020089-020-3305 aktualisiert.

Mit der Aktualisierung wurden die Anweisungen bezüglich der Analysen von Biozidprodukten und autorisierten Laboratorien wie folgt geändert:

"Alle autorisierten Laboratorien müssen akkreditiert und/oder mit einem GLP-Zertifikat versehen sein, unter Berücksichtigung der festgelegten Bedingungen, bis zum 31.12.2021. Laboratorien, die den Akkreditierungs- und/oder GLP-Zertifizierungsprozess bis zum 01.07.2021 nicht abgeschlossen haben, dürfen keine Proben für Kurzzeit- und/oder Langzeitstabilitätstests annehmen und diese Analysen nicht durchführen. Sie müssen jedoch die Kurzzeit- und/oder Langzeitstabilitätstests abschließen, die sie vor dem 01.07.2021 begonnen haben. Keine Verlängerung wird für Laboratorien gewährt, die den Akkreditierungs- und/oder GLP-Zertifizierungsprozess bis zum 31.12.2021 nicht abgeschlossen haben, und ihre Genehmigungen werden widerrufen."

Außerdem wurde der Ausdruck "TS EN 14476+A2", der als Standardtestmethode für viruzide Wirksamkeitstests für das SARS-CoV-2-Virus optional für alle Anwendungsbereiche der in der Tabelle von Anhang 16 aufgeführten Produkttypen 2, 3, 4 und 5 gezeigt wurde, in "TS EN 14476+A2 oder ISO 21702 oder eine geeignete viruzide Wirksamkeitstestmethode" geändert.

Darüber hinaus wurde nach Absatz (e) des ersten Unterabsatzes von Artikel 14 der genannten Anweisung ein neuer Absatz (f) hinzugefügt, der lautet: „Wirksamkeitstests von Biozidprodukten, die verwendet werden, um einer Substanz, Mischung oder einem Artikel biozide Eigenschaften oder biozide Funktionen zu verleihen, mit geeigneten Standardtestmethoden an Proben behandelter Artikel.“

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