Änderungen am KKDIK-Regelwerk vom 29.11.2019

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Änderungen am KKDIK-Regelwerk vom 29.11.2019

Änderungen am KKDIK-Regelwerk vom 29.11.2019

02.12.2019

Änderung vom 29.11.2019 am KKDIK-Regelwerk

Es gab Änderungen am "Regelwerk für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien", das auch als KKDIK-Regelung bekannt ist. Die Änderungen wurden mit der Verordnung Nr. 30963 vom 29.11.2019 veröffentlicht.

Die Änderungen sind kurz wie folgt:

• Zusätzliche Definitionen wurden für Artikel 4 des KKDIK hinzugefügt.

• Ein neuer Eintrag wurde der Liste der eingeschränkten Stoffe in ANHANG-17 hinzugefügt.

• Anhang-XI wurde den Unteranhängen von Anhang-17 hinzugefügt.

Zu berücksichtigende Punkte für die betroffenen Parteien;

Zusätzliche Definitionen wurden für Artikel 4 des KKDIK hinzugefügt: Die folgenden Unterabschnitte wurden dem Unterabschnitt (bb) des ersten Absatzes von Artikel 4 des KKDIK-Regelwerks hinzugefügt. Hinzugefügte Unterabschnitte sind;

• Industrielle Nutzung: Die Verwendung eines Stoffes oder Gemischs in der Industrie,

• Professionelle Nutzung: Die Verwendung eines Stoffes oder Gemischs außerhalb der Industrie wie Bildung, Gesundheit,

Ein neuer Eintrag wurde der Liste der eingeschränkten Stoffe in ANHANG-17 hinzugefügt: Der neue Eintrag 67 wurde zu Anhang-17 hinzugefügt. Mit diesem Eintrag;

• Cyanidverbindungen dürfen nicht als Substanz für den öffentlichen Verkauf auf den Markt gebracht werden. Sie dürfen nicht öffentlich im Internet oder in anderen elektronischen Medien verkauft werden.

• Die Verpackung von Cyanidverbindungen muss den Ausdruck "Nur für den professionellen und industriellen Gebrauch" klar, lesbar und unlöschbar enthalten. (Die Bestimmung zur Verpackung tritt einen Monat nach dem Veröffentlichungsdatum der Verordnung in Kraft.)

• Endverbraucher und Distributoren sind verpflichtet, die Endbenutzererklärung dem Hersteller oder Importeur der betroffenen Verbindungen vorzulegen.

• Der Importeur oder Hersteller von Cyanidverbindungen ist verpflichtet, die Erklärungen bis Ende März, Juni, September und Dezember jedes Jahres dem Ministerium vorzulegen.

Anhang-XI wurde den Unteranhängen von Anhang-17 hinzugefügt:

Anhang 17 / Anhang-XI wurde den folgenden Anhängen von Anhang-17 / Anhang-X der gleichen Verordnung hinzugefügt. Anhang-XI enthält das Format der "Endbenutzererklärung".

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