Über den Rückzug von Wirkstoffen aus Produkttypen

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Über den Rückzug von Wirkstoffen aus Produkttypen

Über den Rückzug von Wirkstoffen aus Produkttypen

07.03.2025

Was bedeutet der Rückzug von Wirkstoffen aus Produkttypen?

Die EU-Verordnung über Biozidprodukte (BPR) zielt darauf ab, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Akteure zu schaffen, die mit Wirkstoffen arbeiten. Dies wird durch Artikel 95 der BPR und die Erstellung einer namentlichen Liste, bekannt als die „Artikel-95-Liste“ der „relevanten Stoffe und Lieferanten“, erreicht.

Jeder in diesem Dokument aufgeführte Wirkstoff kann auf Antrag der Teilnehmer aus einem genehmigten Produkttyp zurückgezogen werden. Wenn ein Unternehmen die Wiederverwendung eines zurückgezogenen Wirkstoffs beantragen möchte, muss es bis zur festgelegten Frist einen Antrag stellen, um die Teilnehmerrolle zu übernehmen. Andernfalls muss ein neuer Antrag für den zurückgezogenen Produkttyp eingereicht werden.

Die Verordnung über das Überprüfungsprogramm (RPR) definiert eine spezifische Rolle für die ECHA und regelt die Verfahren, wie Teilnehmer diesem Programm beitreten, die Teilnehmerrolle übernehmen, sich als Teilnehmer zurückziehen und unter bestimmten Bedingungen Stoff-/Produkttyp-Kombinationen in das Überprüfungsprogramm aufnehmen können.

Welche Fristen gelten?

Die bevorstehenden Fristen für den Rückzug der oben genannten Wirkstoffe und Produkttypen werden auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht. Diese sind wie folgt:

Deadline

Topic

Action

Legal basis

Multiple deadlines

Successful notifications

Apply**
• For active substance evaluation under Regulation (EU) No 1062/2014 for successfully notified active substance – product type combinations

RPR Art 3(2)*

04 November 2025

Withdrawal of all participants

Notify
• Terbutryn, PT 9

RPR Art 14(1)(a), RPR Art 14(2), RPR Art 17

04 November 2025

Withdrawal of all participants

Notify
• 1,2-benzisothiazol-3(2H)-one (BIT), PT 9

RPR Art 14(1)(a), RPR Art 14(2), RPR Art 17

03 February 2026

Withdrawal of all participants

Notify
• Alkyl (C12-C14) dimethylbenzylammonium chloride (ADBAC (C12-C14)), PT 22

RPR Art 14(1)(a), RPR Art 14(2), RPR Art 17

 * Eine vollständige Liste der geltenden Fristen für jede konforme Meldung ist in der Liste der Meldungen enthalten.
** Anträge gemäß Artikel 3(2) der RPR können nur vom Meldenden (Teilnehmer) eingereicht werden, der die Meldung erfolgreich durchgeführt hat.

Für weitere detaillierte Informationen besuchen Sie bitte die Website der ECHA.

Sie können unseren Biozidprodukte-Service in Anspruch nehmen, um Unterstützung für Ihre Produkte zu erhalten.

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