Die Fristen für die KKDIK-Registrierung (Türkei REACH) werden aktualisiert

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Die Fristen für die KKDIK-Registrierung (Türkei REACH) werden aktualisiert

Die Fristen für die KKDIK-Registrierung (Türkei REACH) werden aktualisiert

30.11.2023

Der vorbereitete Entwurf für KKDIK wurde veröffentlicht! - Fristverlängerung für KKDIK

Gemäß der KKDIK-Verordnung müssen Unternehmen, die jährlich eine Tonne oder mehr herstellen, importieren oder exportieren, die Anmeldeverfahren für die entsprechenden Substanzen bis spätestens 31. Dezember 2023 abschließen.

Bisher wurde die obligatorische Anmeldung jedoch nur für eine begrenzte Anzahl von Substanzen durchgeführt. Mit dem näher rückenden Stichtag am 31. Dezember 2023 wächst die Besorgnis in Unternehmen, ob eine Verlängerung gewährt wird.

Am 19. Oktober 2023 wurde die erste Planung für KKDIK während eines Bewertungstreffens eingeleitet, das vom Generaldirektorat für Umweltmanagement, Abteilung Chemikalienmanagement, im Rahmen des Ministeriums für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel organisiert wurde. Der in den Wochen nach dem Treffen ausgearbeitete Text wurde NGOs präsentiert. Gemäß dem Entwurf, der am 14. November 2023 vom Ministerium bei NGOs eingereicht wurde, werden die Fristen der KKDIK-Verordnung schrittweise verlängert, abhängig von Tonnage und Klassifizierung.

Höhepunkte aus dem Entwurfstext von KKDIK

  1. Die Anmeldefrist für Substanzen, die folgende Bedingungen erfüllen, endet am 31.12.2026:
    • Substanzen, die in ihrer eigenen Form oder in einem Gemisch oder in Waren in einer jährlichen Menge von 1000 Tonnen oder mehr hergestellt oder importiert werden,
    • Substanzen, die in ihrer reinen Form oder in einem Gemisch oder in Waren in einer jährlichen Menge von 100 Tonnen oder mehr hergestellt oder eingeführt werden und die den Gefahrenkategorien Aquatic Acute 1 und Aquatic Chronic 1 (H400, H410) gemäß der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen entsprechen, die im Amtsblatt vom 11.12.2013 unter der Nummer 28848 veröffentlicht wurde (1. Duplikat).
    • Substanzen, die in ihrer eigenen Form oder in einem Gemisch oder in Waren in einer jährlichen Menge von 1 Tonne oder mehr hergestellt oder importiert werden und den Gefahrenkategorien Carcinogenic, Mutagenic, and Reprotoxic Category 1A und 1B gemäß der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen entsprechen.
  2. Für Substanzen, die in ihrer eigenen Form oder in einem Gemisch oder in Waren in einer jährlichen Menge von 100 Tonnen oder mehr hergestellt oder importiert werden, endet die Anmeldefrist am 31.12.2028.
  3. Für Substanzen, die in ihrer eigenen Form oder in einem Gemisch oder in Waren in einer jährlichen Menge von 1 Tonne oder mehr hergestellt oder importiert werden, endet die Anmeldefrist am 31.12.2030.
  4. Während die Voranmeldefristen noch nicht festgelegt sind, werden sie in den später zu veröffentlichenden Verfahren und Grundsätzen spezifiziert.
  5. Fragen im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Anmeldeprozess, einschließlich der Auswahl von Führungspersonen sowie der Datenaufteilung und Kostenbeteiligung, werden im Rahmen der vom Ministerium festgelegten Verfahren und Grundsätze festgelegt. Diese Festlegungen erfolgen als Ergebnis gemeinsamer Anstrengungen unter Beteiligung des Sektors sowie der Union der Kammern und Warenbörsen der Türkei.
  6. Informationen darüber, wann die Verfahren und Grundsätze veröffentlicht werden, wurden nicht bereitgestellt.

 

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